§ 45c UrhG. Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Januar 2019] | [5. Dezember 2018] |
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§ 45c. Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung | § 45c […] |
(1) [1] Befugte Stellen dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik vervielfältigen, um sie ausschließlich für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung in ein barrierefreies Format umzuwandeln. [2] § 45b Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | (1) […] |
(2) Befugte Stellen dürfen nach Absatz 1 hergestellte Vervielfältigungsstücke an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung oder andere befugte Stellen verleihen, verbreiten sowie für die öffentliche Zugänglichmachung oder die sonstige öffentliche Wiedergabe benutzen. | (2) […] |
(3) Befugte Stellen sind Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise Bildungsangebote oder barrierefreien Lese- und Informationszugang für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Verfügung stellen. | (3) […] |
(4) [1] Für Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2 hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. [2] Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. | (4) […] |
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Bezug auf befugte Stellen Folgendes zu regeln: | (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Bezug auf befugte Stellen Folgendes zu regeln: |
1. deren Pflichten im Zusammenhang mit den Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2, | 1. deren Pflichten im Zusammenhang mit den Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2, |
2. deren Pflicht zur Anzeige als befugte Stelle beim Deutschen Patent- und Markenamt, | 2. deren Pflicht zur Anzeige als befugte Stelle beim Deutschen Patent- und Markenamt, |
3. die Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 85 Absatz 1 und 3 sowie des § 89 des Verwertungsgesellschaftengesetzes. | 3. die Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 85 Absatz 1 und 3 sowie des § 89 des Verwertungsgesellschaftengesetzes. |
[5. Dezember 2018–1. Januar 2019]
1§ 45c. […].
(1) […]
(2) […]
(3) […]
(4) […]
2(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Bezug auf befugte Stellen Folgendes zu regeln:
- 1. deren Pflichten im Zusammenhang mit den Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2,
- 2. deren Pflicht zur Anzeige als befugte Stelle beim Deutschen Patent- und Markenamt,
- 3. die Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 85 Absatz 1 und 3 sowie des § 89 des Verwertungsgesellschaftengesetzes.
- Anmerkungen:
- 1. 5. Dezember 2018: Artt. 1 Nr. 3, 2 S. 2 des Gesetzes vom 28. November 2018.
- 2. 5. Dezember 2018: Artt. 1 Nr. 3, 2 S. 2 des Gesetzes vom 28. November 2018.