§ 45c UrhG. Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Januar 2019][5. Dezember 2018]
§ 45c. Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung § 45c […]
(1) [1] Befugte Stellen dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik vervielfältigen, um sie ausschließlich für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung in ein barrierefreies Format umzuwandeln. [2] § 45b Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (1) […]
(2) Befugte Stellen dürfen nach Absatz 1 hergestellte Vervielfältigungsstücke an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung oder andere befugte Stellen verleihen, verbreiten sowie für die öffentliche Zugänglichmachung oder die sonstige öffentliche Wiedergabe benutzen. (2) […]
(3) Befugte Stellen sind Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise Bildungsangebote oder barrierefreien Lese- und Informationszugang für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Verfügung stellen. (3) […]
(4) [1] Für Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2 hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. [2] Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (4) […]
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Bezug auf befugte Stellen Folgendes zu regeln: (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Bezug auf befugte Stellen Folgendes zu regeln:
1. deren Pflichten im Zusammenhang mit den Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2, 1. deren Pflichten im Zusammenhang mit den Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2,
2. deren Pflicht zur Anzeige als befugte Stelle beim Deutschen Patent- und Markenamt, 2. deren Pflicht zur Anzeige als befugte Stelle beim Deutschen Patent- und Markenamt,
3. die Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 85 Absatz 1 und 3 sowie des § 89 des Verwertungsgesellschaftengesetzes. 3. die Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 85 Absatz 1 und 3 sowie des § 89 des Verwertungsgesellschaftengesetzes.
[5. Dezember 2018–1. Januar 2019]
1§ 45c. […].
(1) […]
(2) […]
(3) […]
(4) […]
2(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Bezug auf befugte Stellen Folgendes zu regeln:
  • 1. deren Pflichten im Zusammenhang mit den Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2,
  • 2. deren Pflicht zur Anzeige als befugte Stelle beim Deutschen Patent- und Markenamt,
  • 3. die Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 85 Absatz 1 und 3 sowie des § 89 des Verwertungsgesellschaftengesetzes.
Anmerkungen:
1. 5. Dezember 2018: Artt. 1 Nr. 3, 2 S. 2 des Gesetzes vom 28. November 2018.
2. 5. Dezember 2018: Artt. 1 Nr. 3, 2 S. 2 des Gesetzes vom 28. November 2018.

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§ 45d UrhG. Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis