§ 45d UrhG. Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Januar 2019]
1§ 45d. Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis. Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 3, 2 S. 1 des Gesetzes vom 28. November 2018.