§ 51a UrhG. Karikatur, Parodie und Pastiche

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[7. Juni 2021]
1§ 51a. Karikatur, Parodie und Pastiche. [1] Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. [2] Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
Anmerkungen:
1. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 15, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.

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