§ 54g UrhG. Kontrollbesuch

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. August 1994–1. Januar 2008]
1§ 54g. Auskunftspflicht2.
(1) [1] Der Urheber kann von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 54a Abs. 1 zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. [2] Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch in den Fällen des § 54 Abs. 1 Satz 3, des § 54a Abs. 1 Satz 3 und des § 54b Nr. 1. [3] § 26 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Gerätes in einer Einrichtung im Sinne des § 54a Abs. 2 Satz 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.
(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
Anmerkungen:
1. 1. August 1994: Artt. 2 Nr. 1, 5 Halbs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1994.
2. Artikel 4 [des Gesetzes vom 25. Juli 1994]. Übergangsvorschrift. Die durch Artikel 2 Nr. 1 [des Gesetzes vom 25. Juli 1994] eingeführte Auskunftspflicht des Händlers (§ 54g Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes) erstreckt sich auf die seit dem 1. Januar 1993 bezogenen Waren.