§ 56 UrhG. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[13. September 2003]
1§ 56. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben.
(1) In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder instand gesetzt werden, ist die Übertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels Bild-, Ton- oder Datenträger sowie die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachungen von Werken zulässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte Kunden vorzuführen oder instand zu setzen.
(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder Datenträger sind unverzüglich zu löschen.
Anmerkungen:
1. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 16, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.

Umfeld von § 56 UrhG

§ 55a UrhG. Benutzung eines Datenbankwerkes

§ 56 UrhG. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben

§ 57 UrhG. Unwesentliches Beiwerk