§ 60g UrhG. Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. März 2018]
1§ 60g. Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis.
(1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
(2) Vereinbarungen, die ausschließlich die Zugänglichmachung an Terminals nach § 60e Absatz 4 und § 60f Absatz 1 oder den Versand von Vervielfältigungen auf Einzelbestellung nach § 60e Absatz 5 zum Gegenstand haben, gehen abweichend von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor.
Anmerkungen:
1. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 16, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.

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