§ 61b UrhG. Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Januar 2014]
1§ 61b. Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution. [1] Wird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt. [2] Der Rechtsinhaber hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 3, 3 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Oktober 2013.

Umfeld von § 61b UrhG

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