§ 61b UrhG. Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Januar 2014]
1§ 61b. Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution. [1] Wird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt. [2] Der Rechtsinhaber hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 3, 3 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Oktober 2013.