§ 65 UrhG. Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[6. Juli 2013][1. Juli 1995]
§ 65. Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text § 65. Miturheber, Filmwerke
(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers. (1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.
(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik. (2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.
(3) [1] Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Verfasser des Textes, Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden. [2] Dies gilt unabhängig davon, ob diese Personen als Miturheber ausgewiesen sind.
[1. Juli 1995–6. Juli 2013]
1§ 65. 2Miturheber, Filmwerke.
3(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.
4(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.
Anmerkungen:
1. 17. September 1965: § 143 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. September 1965.
2. 1. Juli 1995: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
3. 1. Juli 1995: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
4. 1. Juli 1995: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c, 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.

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