§ 65 UrhG. Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[6. Juli 2013] | [1. Juli 1995] |
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§ 65. Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text | § 65. Miturheber, Filmwerke |
(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers. | (1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers. |
(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik. | (2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik. |
(3) [1] Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Verfasser des Textes, Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden. [2] Dies gilt unabhängig davon, ob diese Personen als Miturheber ausgewiesen sind. |
[1. Juli 1995–6. Juli 2013]
1§ 65. 2Miturheber, Filmwerke.
- Anmerkungen:
- 1. 17. September 1965: § 143 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. September 1965.
- 2. 1. Juli 1995: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
- 3. 1. Juli 1995: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
- 4. 1. Juli 1995: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c, 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.