§ 69d UrhG. Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[7. Juni 2021]
1§ 69d. Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen.
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.
(2) [1] Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. 2[2] Für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung sind § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Absatz 1 und 3 anzuwenden.
(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
3(4) Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.
4(5) § 60a ist auf Computerprogramme mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. Nutzungen sind digital unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten, an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung zulässig.
- 2. Die Computerprogramme dürfen auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.
- 3. Die Computerprogramme dürfen vollständig genutzt werden.
- 4. Die Nutzung muss zum Zweck der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre gerechtfertigt sein.
- Anmerkungen:
- 1. 24. Juni 1993: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1993.
- 2. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. a, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.
- 3. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.
- 4. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.
- 5. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.
- 6. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.