§ 69f UrhG. Rechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[7. Juni 2021]
1§ 69f. 2Rechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen.
(1) [1] Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. 3[2] § 98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) [1] Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern. 4[2] Satz 1 gilt nicht für Mittel, die Kulturerbe-Einrichtungen einsetzen, um von der gesetzlichen Nutzungserlaubnis des § 61d, auch in Verbindung mit § 69d Absatz 7, Gebrauch zu machen.
5(3) Auf technische Programmschutzmechanismen ist in den Fällen des § 44b, auch in Verbindung mit § 69d Absatz 4, des § 60a, auch in Verbindung mit § 69d Absatz 5, des § 60e Absatz 1 oder 6 sowie des § 60f Absatz 1 oder 3 nur § 95b entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 24. Juni 1993: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1993.
2. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. a, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.
3. 1. September 2008: Artt. 6 Nr. 3, 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2008.
4. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. b, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.
5. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. c, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.

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