§ 72 UrhG. Lichtbilder

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Juli 1995][1. Juli 1985]
§ 72 § 72
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils geschützt. (1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu. (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) [1] Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. (3) [1] Das Recht nach Absatz 1 erlischt für Lichtbilder, die Dokumente der Zeitgeschichte sind, fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist; für alle anderen Lichtbilder tritt an die Stelle der Frist von fünfzig Jahren eine Frist von fünfundzwanzig Jahren. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
[1. Juli 1985–1. Juli 1995]
1§ 72.
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) [1] Das Recht nach Absatz 1 erlischt für Lichtbilder, die Dokumente der Zeitgeschichte sind, fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist; für alle anderen Lichtbilder tritt an die Stelle der Frist von fünfzig Jahren eine Frist von fünfundzwanzig Jahren. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 9, 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1985.

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