§ 78 UrhG. Öffentliche Wiedergabe

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[13. September 2003]
1§ 78. Öffentliche Wiedergabe.
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung
  • 1. öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
  • 2. zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
  • 3. außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn
  • 1. die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
  • 2. die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
  • 3. die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.
(3) [1] Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. [2] Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(4) § 20b gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 25, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.

Umfeld von § 78 UrhG

§ 77 UrhG. Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung

§ 78 UrhG. Öffentliche Wiedergabe

§ 79 UrhG. Nutzungsrechte