§ 79 UrhG. Nutzungsrechte

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[6. Juli 2013][1. Januar 2008]
§ 79. Nutzungsrechte § 79. Nutzungsrechte
(1) [1] Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. [2] § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. (1) [1] Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. [2] § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
(2) [1] Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. [2] Die §§ 31, 32 bis 32b, 33 bis 42 und 43 sind entsprechend anzuwenden. (2) [1] Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. [2] Die §§ 31, 32 bis 32b, 33 bis 42 und 43 sind entsprechend anzuwenden.
(3) [1] Unterlässt es der Tonträgerhersteller, Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, so kann der ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er dem Tonträgerhersteller seine Rechte an der Aufzeichnung der Darbietung eingeräumt oder übertragen hat (Übertragungsvertrag), kündigen. [2] Die Kündigung ist zulässig
1. nach Ablauf von 50 Jahren nach dem Erscheinen eines Tonträgers oder 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung des Tonträgers zur öffentlichen Wiedergabe, wenn der Tonträger nicht erschienen ist, und
2. wenn der Tonträgerhersteller innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des ausübenden Künstlers, den Übertragungsvertrag kündigen zu wollen, nicht beide in Satz 1 genannten Nutzungshandlungen ausführt. [3] Ist der Übertragungsvertrag gekündigt, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger. [4] Auf das Kündigungsrecht kann der ausübende Künstler nicht verzichten.
[1. Januar 2008–6. Juli 2013]
1§ 79. Nutzungsrechte.
(1) [1] Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. [2] § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
(2) [1] Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. 2[2] Die §§ 31, 32 bis 32b, 33 bis 42 und 43 sind entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 25, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
2. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 17, 4 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007.