§ 80 UrhG. Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[6. Juli 2013]
1§ 80. Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler.
(1) [1] Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. [2] Keiner der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. [3] § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
2(2) Für die Geltendmachung der sich aus den §§ 77, 78 und 79 Absatz 3 ergebenden Rechte und Ansprüche gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 25, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
2. 6. Juli 2013: Artt. 1 Nr. 5, 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2013.

Umfeld von § 80 UrhG

§ 79b UrhG. Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten

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§ 81 UrhG. Schutz des Veranstalters