§ 85 UrhG. Verwertungsrechte

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[30. Juni 1995][1. Januar 1966]
§ 85. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht § 85. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
(1) [1] Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. [2] Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. [3] Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers. (1) [1] Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. [2] Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. [3] Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) [1] Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. (2) [1] Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(3) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind entsprechend anzuwenden. (3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.
[1. Januar 1966–30. Juni 1995]
1§ 85. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht.
(1) [1] Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. [2] Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. [3] Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) [1] Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.

Umfeld von § 85 UrhG

§ 84 UrhG

§ 85 UrhG. Verwertungsrechte

§ 86 UrhG. Anspruch auf Beteiligung