§ 87g UrhG. Rechte des Presseverlegers
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[7. Juni 2021]
1§ 87g. Rechte des Presseverlegers.
(1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen.
(2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht
- 1. die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen,
- 2. die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer,
- 3. das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung und
- 4. die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.
(3) [1] Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar. [2] Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 35, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.