§ 90 UrhG. Einschränkung der Rechte
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Juli 2002–1. März 2017]
1§ 90. Einschränkung der Rechte. [1] Die Bestimmungen über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34) und über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) sowie über das Rückrufrecht wegen Nichtausübung (§ 41) und wegen gewandelter Überzeugung (§ 42) gelten nicht für die in § 88 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte. [2] Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 18, 3 des Gesetzes vom 22. März 2002.