§ 95b UrhG. Durchsetzung von Schrankenbestimmungen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Januar 2019][1. März 2018]
§ 95b. Durchsetzung von Schrankenbestimmungen § 95b. Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
(1) [1] Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können: (1) [1] Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:
1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit), 1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),
2. § 45a (Menschen mit Behinderungen), 2. § 45a (Behinderte Menschen),
3. § 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung), 3. (weggefallen)
4. § 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung), 4. § 47 (Schulfunksendungen),
5. § 47 (Schulfunksendungen), 5. (weggefallen)
6. § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch) 6. § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)
a) Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt, a) Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt,
b) (weggefallen) b) (weggefallen)
c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,
d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,
e) (weggefallen) e) (weggefallen)
7. § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen), 7. § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen),
8. § 60a (Unterricht und Lehre), 8. § 60a (Unterricht und Lehre),
9. § 60b (Unterrichts- und Lehrmedien), 9. § 60b (Unterrichts- und Lehrmedien),
10. § 60c (Wissenschaftliche Forschung), 10. § 60c (Wissenschaftliche Forschung),
11. § 60d (Text und Data Mining), 11. § 60d (Text und Data Mining),
12. § 60e (Bibliotheken) 12. § 60e (Bibliotheken)
a) Absatz 1, a) Absatz 1,
b) Absatz 2, b) Absatz 2,
c) Absatz 3, c) Absatz 3,
d) Absatz 5, d) Absatz 5,
13. § 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen). [2] Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam. 13. § 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen). [2] Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.
(2) [1] Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. [2] Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht. (2) [1] Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. [2] Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht.
(3) Mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 gelten die Absätze 1 und 2 nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a. (4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a.
[1. März 2018–1. Januar 2019]
1§ 95b. Durchsetzung von Schrankenbestimmungen.
(1) [1] Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:
  • 1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),
  • 2. § 45a (Behinderte Menschen),
  • 23. (weggefallen)
  • 4. § 47 (Schulfunksendungen),
  • 35. (weggefallen)
  • 6. § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)
    • a) Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt,
    • 4b) (weggefallen)
    • 5c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,
    • 6d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,
    • 7e) (weggefallen)
  • 87. § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen),
  • 98. § 60a (Unterricht und Lehre),
    § 60b (Unterrichts- und Lehrmedien),
  • 1010. § 60c (Wissenschaftliche Forschung),
  • 1111. § 60d (Text und Data Mining),
  • 1212. § 60e (Bibliotheken)
    • a) Absatz 1,
    • b) Absatz 2,
    • c) Absatz 3,
    • d) Absatz 5,
  • 1313. § 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen).
[2] Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.
14(2) [1] Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. [2] Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a.
Anmerkungen:
1. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 34, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
2. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.
3. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.
4. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.
5. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.
6. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.
7. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b Doppelbuchst. dd, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.
8. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.
9. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. d, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.
10. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. d, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.
11. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. d, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.
12. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. d, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.
13. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. d, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.
14. 1. September 2004: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 34, 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. September 2003.