§ 95d UrhG. Kennzeichnungspflichten

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[7. Juni 2021][1. September 2004]
§ 95d. Kennzeichnungspflichten § 95d. Kennzeichnungspflichten
(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen. (1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen.
(2) [1] Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen. [2] (weggefallen) (2) [1] Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen. [2] Satz 1 findet in den Fällen des § 95b Abs. 3 keine Anwendung.
[1. September 2004–7. Juni 2021]
1§ 95d. Kennzeichnungspflichten.
(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen.
2(2) [1] Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen. [2] Satz 1 findet in den Fällen des § 95b Abs. 3 keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 34, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
2. 1. September 2004: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 34, 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. September 2003.