§ 98 UrhG. Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Januar 1966–1. Juli 1990]
1§ 98. Anspruch auf Vernichtung und ähnliche Maßnahmen.
(1) Der Verletzte kann verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, rechtswidrig verbreiteten und zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden.
(2) Der Verletzte kann ferner verlangen, daß die ausschließlich zur rechtswidrigen Herstellung von Vervielfältigungsstücken bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen und Negative, unbrauchbar gemacht oder, falls dies nicht durchführbar ist, vernichtet werden.
(3) Kann der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand von Vervielfältigungsstücken oder Vorrichtungen auf andere Weise beseitigt werden, insbesondere dadurch, daß Änderungen als nicht vom Berechtigten herrührend gekennzeichnet werden, so kann der Verletzte nur die hierzu erforderlichen Maßnahmen verlangen.
(4) [1] Den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen sind nur die Vervielfältigungsstücke und Vorrichtungen unterworfen, die Eigentum der an der rechtswidrigen Herstellung oder Verbreitung der Vervielfältigungsstücke Beteiligten oder deren Erben sind. [2] Diese Maßnahmen dürfen erst vollzogen werden, nachdem dem Eigentümer gegenüber rechtskräftig auf sie erkannt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.

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