§ 125 VAG. Sicherungsvermögen

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Januar 2022]
1§ 125. Sicherungsvermögen.
(1) [1] Der Vorstand eines Erstversicherungsunternehmens hat schon im Laufe des Geschäftsjahres Beträge in solcher Höhe dem Sicherungsvermögen zuzuführen und vorschriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussichtlichen Anwachsen des Mindestumfangs nach Absatz 2 entspricht. [2] Wenn Erstversicherungsunternehmen Vermögen in
  • 1. Darlehensforderungen,
  • 2. Schuldverschreibungen und Genussrechten,
  • 3. Schuldbuchforderungen,
  • 4. Aktien,
  • 5. Beteiligungen,
  • 6. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  • 7. Anteilen im Sinne des § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 oder
  • 8. laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten
anlegen, sind diese Vermögenswerte bis zur Höhe der in Absatz 2 genannten Summe der Bilanzwerte dem Sicherungsvermögen zuzuführen.
[3] Die in Satz 2 genannten Vermögenswerte sollen insgesamt im Hinblick auf Sicherheit, Liquidität, Rentabilität und Qualität mindestens dem Niveau des Gesamtportfolios entsprechen.
(2) [1] Der Umfang des Sicherungsvermögens muss mindestens der Summe aus den Bilanzwerten folgender Beträge entsprechen:
  • 1. der Beitragsüberträge,
  • 2. der Deckungsrückstellung,
  • 3. der Rückstellung für
    • a) noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Rückkäufe,
    • b) erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung und
    • c) unverbrauchte Beiträge aus ruhenden Versicherungsverträgen,
  • 4. der Teile der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, die auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Überschussanteile entfallen,
  • 5. der Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern sowie
  • 6. der als Prämie eingenommenen Beträge, die ein Versicherungsunternehmen zu erstatten hat, wenn ein Versicherungsvertrag oder ein in § 2 Absatz 2 genanntes Geschäft nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde.
[2] Bilanzwerte im Sinne des Satzes 1 sind die Bruttobeträge für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft vor Abzug der Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft.
(3) [1] Unbelastete Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind für das Sicherungsvermögen mit ihrem Bilanzwert anzusetzen. [2] Ist der Bilanzwert höher als der Verkehrswert, so ist der Verkehrswert anzusetzen. [3] Die Aufsichtsbehörde kann eine angemessene Erhöhung des Wertansatzes zulassen, wenn und soweit durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist, dass der Verkehrswert den Bilanzwert um mindestens 100 Prozent überschreitet. [4] Für belastete Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte setzt die Aufsichtsbehörde den Wert im Einzelfall fest.
(4) [1] Das Sicherungsvermögen ist gesondert von jedem anderen Vermögen zu verwalten und im Gebiet der Mitglied- oder Vertragsstaaten aufzubewahren. [2] Die Art der Aufbewahrung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. [3] Diese kann genehmigen, dass die Werte des Sicherungsvermögens an einem anderen Ort aufbewahrt werden.
(5) Für jede Anlageart ist eine Abteilung des Sicherungsvermögens (Anlagestock) zu bilden, soweit Lebensversicherungsverträge Versicherungsleistungen
  • 1. in Anteilen an einem offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs anlegen,
  • 2. in von einer Investmentgesellschaft ausgegebenen Anteilen vorsehen,
  • 3. in Vermögensgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 4 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, ausgenommen Geld, vorsehen oder
  • 4. direkt an einen Aktienindex oder andere Bezugswerte binden.
(6) [1] Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können selbständige Abteilungen des Sicherungsvermögens gebildet werden. [2] Was für das Sicherungsvermögen und die Ansprüche daran vorgeschrieben ist, gilt dann entsprechend für jede selbständige Abteilung.
2(7) [1] Für ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) ist für Verträge in der Ansparphase eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens zu bilden, soweit das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird. [2] Soweit das Anlagerisiko für Verträge in der Ansparphase nicht vom Versicherungsunternehmen getragen wird, ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gesonderte Anlagestöcke zu bilden sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.
2. 1. Januar 2022: Artt. 18 Nr. 1, 30 Abs. 7 des Vierten Gesetzes vom 3. Juni 2021.

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