§ 136 VAG. Sanierungs- und Finanzierungsplan

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Januar 2016]
1§ 136. Sanierungs- und Finanzierungsplan.
(1) Sanierungsplan und Finanzierungsplan umfassen mindestens die folgenden Angaben:
  • 1. Schätzungen der Betriebskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen,
  • 2. die geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Erstversicherungsgeschäft sowie das übernommene und übertragene Rückversicherungsgeschäft,
  • 3. eine Prognose der Solvabilitätsübersicht,
  • 4. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvabilitätskapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung bedeckt werden sollen, und
  • 5. die Rückversicherungspolitik insgesamt.
(2) Ist der Aufsichtsbehörde ein Sanierungsplan oder ein Finanzierungsplan vorzulegen, so kann sie eine Bescheinigung nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 erst ausstellen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Rechte der Versicherungsnehmer nicht mehr gefährdet sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.