§ 174 VAG. Firma
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
    [1. Januar 2016]
    1§ 174. Firma. 
        
(1) Die Satzung hat den Namen (die Firma) und den Sitz des Vereins zu bestimmen.
        
            (2) [1] Die Firma soll den Sitz des Vereins erkennen lassen. [2] Auch ist in der Firma oder in einem Zusatz auszudrücken, dass Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.