§ 174 VAG. Firma

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Januar 2016]
1§ 174. Firma.
(1) Die Satzung hat den Namen (die Firma) und den Sitz des Vereins zu bestimmen.
(2) [1] Die Firma soll den Sitz des Vereins erkennen lassen. [2] Auch ist in der Firma oder in einem Zusatz auszudrücken, dass Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.