§ 176 VAG. Mitgliedschaft
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Januar 2016]
1§ 176. Mitgliedschaft. [1] Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der Mitgliedschaft enthalten. [2] Mitglied kann nur werden, wer ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet. [3] Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, endet die Mitgliedschaft, wenn das Versicherungsverhältnis aufhört.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.