§ 180 VAG. Beitragspflicht ausgeschiedener oder eingetretener Mitglieder
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
    [1. Januar 2016]
    1§ 180. Beitragspflicht ausgeschiedener oder eingetretener Mitglieder. 
        
            (1) [1] Zu den Nachschüssen oder Umlagen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen oder eingetretenen Mitglieder beizutragen. [2] Die Beitragspflicht bemisst sich danach, wie lange sie in dem Geschäftsjahr dem Verein angehört haben.
        
        (2) Bemisst sich der Nachschuss- oder Umlagebetrag eines Mitglieds nach dem im Voraus erhobenen Beitrag oder der Versicherungssumme, so ist, wenn während des Geschäftsjahres der Beitrag oder die Versicherungssumme herauf- oder herabgesetzt worden ist, der höhere Betrag bei der Berechnung zugrunde zu legen.
        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.