§ 193 VAG. Verlustrücklage

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[22. Januar 2026]
1§ 193. Verlustrücklage.
(1) Die Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und welchen Mindestbetrag die Rücklage erreichen muss.
(2) [1] Die Satzung kann vorsehen, dass die oberste Vertretung eine Entnahme aus der Verlustrücklage beschließen kann, die zugunsten der Mitglieder oder der Versicherten verwendet wird. [2] Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Anmerkungen:
1. 22. Januar 2026: Artt. 3 Nr. 3, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2026.

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