§ 198 VAG. Auflösung des Vereins
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Januar 2016]
1§ 198. Auflösung des Vereins. Der Verein wird aufgelöst:
- 1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit,
- 2. durch Beschluss der obersten Vertretung,
- 3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins oder
- 4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.