§ 234 VAG. Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Januar 2022]
1§ 234. 2Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen.
3(1) 4[1] Für Pensionskassen gilt § 341k des Handelsgesetzbuchs; § 36 Absatz 2 findet keine Anwendung. 5[2] § 1 Absatz 2 Satz 4, § 35 Absatz 2, § 37 Absatz 2, die §§ 40 bis 42 und 48 Absatz 2a, die §§ 52 bis 56, 141 Absatz 5 Satz 2 und § 144 gelten nicht.
6(2) [1] Die allgemeinen Versicherungsbedingungen gehören zum Geschäftsplan als Bestandteil nach § 9 Absatz 2 Nummer 2. [2] Das Genehmigungserfordernis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 gilt für sie nicht. [3] Änderungen und die Einführung neuer allgemeiner Versicherungsbedingungen werden erst drei Monate nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde wirksam, falls die Aufsichtsbehörde nicht vorher die Unbedenklichkeit feststellt.
7(3) [1] Von § 138 können Pensionskassen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichen. [2] In § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 treten die Grundsätze der auf Grund des § 235 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 erlassenen Rechtsverordnung an die Stelle der Grundsätze der auf Grund des § 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung. [3] Der Treuhänder nach § 142 muss auch über ausreichende Kenntnisse im Bereich der betrieblichen Altersversorgung verfügen. [4] Ist die Pensionskasse ein kleinerer Verein, hat der Verantwortliche Aktuar zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der nach § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 oder 9 erlassenen Rechtsverordnung erfüllt sind.
8(4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistungen von der Wertentwicklung eines nach Maßgabe des Geschäftsplans gebildeten Investmentvermögens ab, ist für dieses Investmentvermögen entsprechend den §§ 67, 101, 120, 135, 148 und 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder entsprechend § 44 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung gesondert Rechnung zu legen; § 101 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 44 Absatz 2 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
9(5) [1] Abweichend von § 210 Absatz 1 Satz 1 ist § 184 auch dann anzuwenden, wenn die Pensionskasse ein kleinerer Verein ist. [2] Dabei hat die Satzung zu bestimmen, dass der Vorstand vom Aufsichtsrat oder vom obersten Organ zu bestellen ist.
10(6) [1] Auf Versicherungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2006 in Kraft getreten sind, ist § 336 entsprechend anzuwenden, soweit ihnen ein von der Aufsichtsbehörde genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt. [2] § 142 gilt in diesen Fällen nicht.
11(7) [1] Enthält die Satzung der Pensionskasse eine Vorschrift, nach der Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, kann die Satzung nach Maßgabe dieses Absatzes auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden. [2] Es kann eine Regelung aufgenommen werden, die das in den Sätzen 3 bis 6 beschriebene Verfahren vorsieht für den Fall, dass
  • 1. die Deckungsrückstellung erhöht wird, weil die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen, und
  • 2. die Versicherungsansprüche aus der Durchführung betrieblicher Altersversorgung, für die weiterhin ein Arbeitgeber nach § 1 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes einsteht, einen Anteil von mindestens 75 Prozent an der zu erhöhenden Deckungsrückstellung ausmachen und wenigstens zwei Drittel dieses Anteils auf Versicherungsansprüche entfallen, für die Arbeitgeber oder Dritte erklärt haben, der Pensionskasse die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie die Erhöhung der Deckungsrückstellung zumindest für diese Versicherungsansprüche vollständig finanzieren kann.
[3] Für jeden Versicherungsanspruch wird der Teilanspruch bestimmt, für den die Erhöhung der Deckungsrückstellung nicht aus Erträgen des Geschäftsjahres oder Mitteln nach Satz 2 Nummer 2 finanziert ist. [4] Versicherungsansprüche, für die kein Arbeitgeber einsteht, werden um den jeweiligen Teilanspruch nach Satz 3 gekürzt, höchstens aber um den Betrag, der sich ergäbe, wenn keine Mittel nach Satz 2 Nummer 2 zugesagt wären und die in Satz 1 genannte Vorschrift angewendet würde. [5] Die übrigen Versicherungsansprüche werden um den jeweiligen Teilanspruch nach Satz 3 gekürzt, soweit die Eigenmittel dadurch auf bis zu 110 Prozent der Solvabilitätskapitalanforderung steigen. [6] Die Kürzung der Versicherungsansprüche bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der obersten Vertretung der Pensionskasse und der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.
2. 13. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018.
3. 13. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b, Buchst. c, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018.
4. 13. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018.
5. 13. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018.
6. 13. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. d, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018.
7. 13. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. d, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018.
8. 13. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. d, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018.
9. 13. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. d, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018.
10. 13. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. d, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018.
11. 1. Januar 2022: Artt. 18 Nr. 2, 30 Abs. 7 des Vierten Gesetzes vom 3. Juni 2021.

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§ 234a^^{13 VAG.01.2019: Artt. 1 Nr. 25, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018. Ergänzende allgemeine Vorschriften