§ 234j^^{13 VAG.01.2019: Artt. 1 Nr. 25, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018. Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
Abschnitt 3. Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung^^{13.01.2019: Artt. 1 Nr. 25, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018
Paragraf 234j^^{13.01.2019: Artt. 1 Nr. 25, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018. Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen
[22. Januar 2026]
1§ 234j. ^^{13.01.2019: Artt. 1 Nr. 25, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018. Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen.
(1) [1] Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in
- 1. den Anlageformen, die in § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannt sind, und
- 2. sonstigen Anlagen, die nach der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 10 zugelassen sind.
(2) § 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 131 sind nicht anzuwenden.
(3) [1] Pensionskassen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten. [2] Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.
2(4) [1] Entgegen § 127 Absatz 1 Satz 1 ist eine vorübergehende Unterdeckung des Sicherungsvermögens zulässig, wenn
- 1. die Satzung eine Bestimmung enthält, die eine Unterdeckung gestattet,
- 2. die Unterdeckung 10 Prozent des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 nicht übersteigt und
- 3. die Pensionskasse mit einem oder mehreren Arbeitgebern oder Dritten einen Sicherungsvermögensplan nach Absatz 5 vereinbart hat und der Sicherungsvermögensplan von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
3(5) [1] Ein Plan zur Wiederherstellung der Bedeckung des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens und zur Sicherstellung der Solvabilität (Sicherungsvermögensplan) muss darlegen, wie nach Eintritt einer Unterdeckung
- 1. die Bedeckung des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der zehn Jahre nicht überschreiten darf, erreicht werden soll und
- 2. sichergestellt wird, dass die Solvabilitäts- und die Mindestkapitalanforderung stets eingehalten werden.
4(6) [1] Die Pensionskasse hat einen bestehenden Sicherungsvermögensplan mindestens jährlich zu überprüfen. [2] Stellt sie fest, dass seine Durchführung gefährdet sein könnte, unterrichtet sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde. [3] Nach Eintritt einer Unterdeckung teilt die Pensionskasse der Aufsichtsbehörde mit, wie hoch die Unterdeckung ist sowie an welchen Stichtagen und in welcher Höhe Zahlungen der beteiligten Arbeitgeber und Dritten erfolgen, und berichtet regelmäßig über den Stand der Wiederherstellung der Bedeckung.
5(7) Führt die Pensionskasse Versorgungszusagen durch, die vom Versicherungsschutz des § 7 des Betriebsrentengesetzes erfasst sind, hat sie dem Träger der Insolvenzsicherung einen vereinbarten Sicherungsvermögensplan bei Eintritt einer Unterdeckung unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
6(8) Die Aufsichtsbehörde kann insbesondere dann eine Änderung des Sicherungsvermögensplans verlangen oder dessen Genehmigung widerrufen, wenn die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Pensionskasse nicht mehr als auf Dauer gewährleistet angesehen werden kann oder nicht länger die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Solvabilitäts- und die Mindestkapitalanforderung stets eingehalten werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.
- 2. 22. Januar 2026: Artt. 3 Nr. 7, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2026.
- 3. 22. Januar 2026: Artt. 3 Nr. 7, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2026.
- 4. 22. Januar 2026: Artt. 3 Nr. 7, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2026.
- 5. 22. Januar 2026: Artt. 3 Nr. 7, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2026.
- 6. 22. Januar 2026: Artt. 3 Nr. 7, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2026.