§ 234m^^{13 VAG.01.2019: Artt. 1 Nr. 25, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018. Information der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
Abschnitt 4. Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern^^{13.01.2019: Artt. 1 Nr. 25, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018
Paragraf 234m^^{13.01.2019: Artt. 1 Nr. 25, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018. Information der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses
[1. Januar 2016]
1§ 234m. ^^{13.01.2019: Artt. 1 Nr. 25, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018. Information der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses.
(1) Die Pensionskasse stellt dem Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses folgende Informationen zur Verfügung:
- 1. Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz der Pensionskasse,
- 2. die Vertragsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen, soweit sie für das Versorgungsverhältnis gelten, sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts,
- 3. Angaben zur Laufzeit des Versorgungsverhältnisses,
- 4. allgemeine Angaben über die für das Versorgungsverhältnis geltenden Steuerregeln,
- 5. die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung der Risiken,
- 6. allgemeine Angaben darüber, inwieweit die Leistungen im Versorgungsfall der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.
(2) Wurde der Versorgungsanwärter automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen, erhält er außerdem folgende Informationen:
- 1. die ihm zustehenden Wahlmöglichkeiten einschließlich der Anlageoptionen,
- 2. die wesentlichen Merkmale des Altersversorgungssystems einschließlich der Art der Leistungen,
- 3. Angaben dazu, ob und inwieweit die Anlagepolitik Belangen aus den Bereichen Umwelt, Klima, Soziales und Unternehmensführung Rechnung trägt,
- 4. Angaben dazu, wo weitere Informationen erhältlich sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.