§ 234o^^{13 VAG.01.2019: Artt. 1 Nr. 25, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018. Information der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
Paragraf 234o^^{13.01.2019: Artt. 1 Nr. 25, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018. Information der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase
[1. Januar 2016]
1§ 234o. ^^{13.01.2019: Artt. 1 Nr. 25, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018. Information der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase.
(1) [1] Pensionskassen stellen dem Versorgungsanwärter mindestens alle zwölf Monate die für ihn wesentlichen Informationen über den Stand seines Versorgungsverhältnisses zur Verfügung. [2] Die Informationen werden in knapper, präziser Form zusammengestellt und die Überschrift "Renteninformation" vorangestellt.
(2) Die Renteninformation muss den Besonderheiten der gesetzlichen Altersversorgungssysteme und dem Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht Rechnung tragen.
(3) [1] Die Pensionskasse hat in die Renteninformation eine Projektion der Altersversorgungsleistungen bis zum voraussichtlichen Renteneintrittsalter aufzunehmen. [2] Sie muss in deutlicher Form darauf hinweisen, dass
  • 1. die Angaben in der Projektion nicht garantiert sind und die endgültige Höhe der Altersversorgungsleistungen von der Projektion abweichen kann sowie
  • 2. der Versorgungsanwärter aus der Projektion keine Ansprüche gegen die Pensionskasse ableiten kann.
(4) Enthält die Renteninformation wesentliche Änderungen gegenüber den Informationen der vorherigen Renteninformation, werden diese deutlich kenntlich gemacht.
(5) [1] Darüber, in welcher Form die Altersversorgungsleistungen bezogen werden können, informiert die Pensionskasse den Versorgungsanwärter rechtzeitig vor Erreichen des Termins, ab dem voraussichtlich Altersversorgungsleistungen bezogen werden. [2] Sie hat die Informationen auch auf Anfrage des Versorgungsanwärters mitzuteilen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.