§ 244b VAG. Verpflichtungen

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Januar 2018]
1§ 244b. Verpflichtungen.
(1) Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen dürfen reine Beitragszusagen nur dann durchführen, wenn
  • 1. sie dafür keine Verpflichtungen eingehen, die garantierte Leistungen beinhalten,
  • 2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen oder die Pensionspläne eine lebenslange Zahlung als Altersversorgungsleistung vorsehen und
  • 3. festgelegt ist, dass das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital sowie die darauf entfallenden Zinsen und Erträge planmäßig für laufende Leistungen verwendet werden.
(2) Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen bedürfen der Erlaubnis für die in Nummer 21 der Anlage 1 genannte Sparte.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 6 Nr. 3, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.

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