§ 244d VAG. Verordnungsermächtigung

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Januar 2018]
1§ 244d. Verordnungsermächtigung. [1] Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen bezüglich
  • 1. der Ermittlung und Anpassung der lebenslangen Zahlung,
  • 2. der Anforderungen an das Risikomanagement, insbesondere mit dem Ziel, die Volatilität der Höhe der lebenslangen Zahlungen zu begrenzen,
  • 3. der Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern und
  • 4. der Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde.
[2] Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf die Bundesanstalt übertragen werden. [3] Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 6 Nr. 3, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.

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