§ 303a VAG. Tätigkeitsverbot für natürliche Personen

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Januar 2022]
1§ 303a. Tätigkeitsverbot für natürliche Personen. [1] In den Fällen des § 304 Absatz 3 Nummer 3 oder des § 308 c Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds untersagen. 2[2] Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die dort genannten Personen gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommenen Vorschriften verstoßen haben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2019: Artt. 2 Nr. 5, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018.
2. 1. Januar 2022: Artt. 18 Nr. 5, 30 Abs. 7 des Vierten Gesetzes vom 3. Juni 2021.

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