§ 356 VAG. Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Januar 2019] | [3. Januar 2018] |
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§ 356. Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8 | § 356. Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 |
[1] § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 beginnt. [2] § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2018 beginnt. | § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 beginnt. |
[3. Januar 2018–1. Januar 2019]
1§ 356. Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7. § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 beginnt.
- Anmerkungen:
- 1. 3. Januar 2018: Artt. 15 Nr. 3 Buchst. 4, 26 Abs. 5 des Ersten Gesetzes vom 23. Juni 2017.