§ 36 VAG. Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Januar 2022]
1§ 36. Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag.
(1) 2[1] Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich den vom Versicherungsunternehmen gewählten Abschlussprüfer anzuzeigen. 3[2] Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. 4[3] Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn der Vorstand eines Versicherungsunternehmens, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 des Handelsgesetzbuchs ist, der Aufsichtsbehörde für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat.
5(1a) [1] Das Gericht des Sitzes des Versicherungsunternehmens hat auf Antrag der Aufsichtsbehörde einen Prüfer zu bestellen, wenn
  • 1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet wird;
  • 2. das Versicherungsunternehmen dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt;
  • 3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrages abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung verhindert ist und das Versicherungsunternehmen nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat.
[2] Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. [3] § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. [4] Das Gericht kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.
6(2) Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für Versicherungsunternehmen, die auf Grund des § 330 Absatz 1, 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs und der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnung von der Verpflichtung befreit sind, den Jahresabschluss prüfen zu lassen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.
2. 1. Juli 2021: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 27 Abs. 1 des Dritten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
3. 1. Januar 2022: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 27 Abs. 2 Nr. 5 des Dritten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
4. 1. Januar 2022: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 27 Abs. 2 Nr. 5 des Dritten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
5. 1. Januar 2022: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. b, 27 Abs. 2 Nr. 5 des Dritten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
6. 1. Januar 2022: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. c, 27 Abs. 2 Nr. 5 des Dritten Gesetzes vom 3. Juni 2021.

Umfeld von § 36 VAG

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§ 36 VAG. Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag

§ 37 VAG. Vorlage bei der Aufsichtsbehörde