§ 36 VAG. Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Januar 2022]
1§ 36. Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag.
(1) 2[1] Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich den vom Versicherungsunternehmen gewählten Abschlussprüfer anzuzeigen. 3[2] Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. 4[3] Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn der Vorstand eines Versicherungsunternehmens, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 des Handelsgesetzbuchs ist, der Aufsichtsbehörde für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat.
5(1a) [1] Das Gericht des Sitzes des Versicherungsunternehmens hat auf Antrag der Aufsichtsbehörde einen Prüfer zu bestellen, wenn
- 1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet wird;
- 2. das Versicherungsunternehmen dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt;
- 3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrages abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung verhindert ist und das Versicherungsunternehmen nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.
- 2. 1. Juli 2021: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 27 Abs. 1 des Dritten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 3. 1. Januar 2022: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 27 Abs. 2 Nr. 5 des Dritten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 4. 1. Januar 2022: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 27 Abs. 2 Nr. 5 des Dritten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 5. 1. Januar 2022: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. b, 27 Abs. 2 Nr. 5 des Dritten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 6. 1. Januar 2022: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. c, 27 Abs. 2 Nr. 5 des Dritten Gesetzes vom 3. Juni 2021.