§ 44 VAG. Prognoserechnungen

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Januar 2016]
1§ 44. Prognoserechnungen. [1] Die Aufsichtsbehörde kann von den beaufsichtigten Unternehmen die Durchführung von Berechnungen einschließlich Prognoserechnungen verlangen, soweit dies für die Finanzaufsicht erforderlich ist. [2] Prognoserechnungen können insbesondere Folgendes betreffen:
  • 1. das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres oder zukünftiger Geschäftsjahre, bei Lebensversicherungsunternehmen unter Angabe der für zukünftige Geschäftsjahre bereits deklarierten oder erwarteten Überschussbeteiligung,
  • 2. die Risikotragfähigkeit des Versicherungsunternehmens in Stresssituationen.
[3] In diesem Fall bestimmt sie die Parameter, Stichtage und Berechnungsmethoden sowie Form und Frist, in der die Prognoserechnung vorzulegen ist. [4] Die Aufsichtsbehörde gestattet den Versicherungsunternehmen die Verwendung eigener Berechnungsmethoden, soweit dies die Beurteilung des Unternehmens oder des Versicherungsmarktes insgesamt nicht erschwert. [5] Sie kann verlangen, dass dabei bestimmte Rechnungsannahmen zugrunde gelegt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.