§ 51 VAG. Beschwerden über Versicherungsvermittler

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[23. Februar 2018][1. Januar 2016]
§ 51. Beschwerden über Versicherungsvermittler § 51. Beschwerden über Versicherungsvermittler
[1] Versicherungsunternehmen müssen Beschwerden von Kunden über Versicherungsvermittler oder andere Versicherungsunternehmen, die ihre Versicherungen vermitteln, beantworten. [2] Das Recht zur Beschwerde steht auch Verbraucherschutzverbänden zu. [3] Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen. [1] Versicherungsunternehmen müssen Beschwerden über Versicherungsvermittler, die ihre Versicherungen vermitteln, beantworten. [2] Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.
[1. Januar 2016–23. Februar 2018]
1§ 51. Beschwerden über Versicherungsvermittler. [1] Versicherungsunternehmen müssen Beschwerden über Versicherungsvermittler, die ihre Versicherungen vermitteln, beantworten. [2] Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.

Umfeld von § 51 VAG

§ 50a VAG. Entgelt bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen

§ 51 VAG. Beschwerden über Versicherungsvermittler

§ 52 VAG. Verpflichtete Unternehmen