§ 60 VAG. Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Januar 2016]
1§ 60. Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten.
(1) 2[1] Jedes Erstversicherungsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte
  • 1. die gebuchten Prämienbeträge,
  • 2. die Höhe der Erstattungsleistungen und
  • 3. die Höhe der Provisionen
ohne Abzug der Rückversicherung sowie nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt mitteilen.
[2] In Bezug auf die in der Anlage 1 Nummer 10 genannte Sparte - ausgenommen der Haftung des Frachtführers - teilt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zudem die Häufigkeit und die durchschnittlichen Kosten der Erstattungsleistungen mit.
(2) Die Aufsichtsbehörde teilt den Aufsichtsbehörden jedes betroffenen Mitgliedstaats auf Antrag innerhalb einer angemessenen Frist die in Absatz 1 genannten Angaben zusammengefasst mit.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.
2. 1. Januar 2016: Artt. 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. November 2015.

Umfeld von § 60 VAG

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