§ 60 VAG. Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Januar 2016]
1§ 60. Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten.
(1) 2[1] Jedes Erstversicherungsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte
- 1. die gebuchten Prämienbeträge,
- 2. die Höhe der Erstattungsleistungen und
- 3. die Höhe der Provisionen
(2) Die Aufsichtsbehörde teilt den Aufsichtsbehörden jedes betroffenen Mitgliedstaats auf Antrag innerhalb einer angemessenen Frist die in Absatz 1 genannten Angaben zusammengefasst mit.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.
- 2. 1. Januar 2016: Artt. 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. November 2015.