§ 91 VAG. Einstufung der Eigenmittelbestandteile
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Januar 2016]
1§ 91. Einstufung der Eigenmittelbestandteile.
(1) Die Versicherungsunternehmen haben ihre Eigenmittelbestandteile in drei Qualitätsklassen einzustufen.
(2) Die Einstufung der Eigenmittelbestandteile richtet sich danach, ob es sich um Basiseigenmittel oder um ergänzende Eigenmittel handelt und inwieweit sie
- 1. verfügbar oder einforderbar sind, um Verluste bei Unternehmensfortführung und im Fall der Liquidation vollständig aufzufangen und
- 2. im Fall der Liquidation nachrangig gegenüber allen anderen Verbindlichkeiten sind.
(3) [1] Bei der Beurteilung, inwieweit Eigenmittelbestandteile die in Absatz 2 genannten Merkmale gegenwärtig und in Zukunft aufweisen, ist ihre Laufzeit zu berücksichtigen. [2] Im Fall einer befristeten Laufzeit ist ein Vergleich der befristeten Laufzeit mit der durchschnittlichen Laufzeit der Versicherungsverpflichtungen des Unternehmens in die Betrachtung mit einzubeziehen.
(4) Zusätzlich ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit ein Eigenmittelbestandteil frei ist von
- 1. Verpflichtungen oder Anreizen zur Rückzahlung des Nominalbetrags,
- 2. obligatorischen festen Kosten und
- 3. sonstigen Belastungen.
(5) [1] Die Einstufung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. [2] Das gilt nicht für Eigenmittelbestandteile, deren Einstufung in delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission bekannt gemacht wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.