§ 106 VGG. Einstweilige Regelungen

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
[1. Juni 2016]
1§ 106. Einstweilige Regelungen. [1] Auf Antrag eines Beteiligten kann die Schiedsstelle eine einstweilige Regelung vorschlagen. [2] § 105 Absatz 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. [3] Die einstweilige Regelung gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Schiedsstelle.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2016: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016.