§ 11 VGG. Nutzungen für nicht kommerzielle Zwecke

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
[1. Juni 2016]
1§ 11. Nutzungen für nicht kommerzielle Zwecke. Die Verwertungsgesellschaft legt Bedingungen fest, zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräumen kann, seine Werke oder sonstigen Schutzgegenstände für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen, auch wenn er die entsprechenden Rechte daran der Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung eingeräumt oder übertragen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2016: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016.

Umfeld von § 11 VGG

§ 10 VGG. Zustimmung zur Rechtswahrnehmung

§ 11 VGG. Nutzungen für nicht kommerzielle Zwecke

§ 12 VGG. Beendigung der Rechtswahrnehmung; Entzug von Rechten