§ 110 VGG. Streitfälle über Gesamtverträge
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
[9. Juni 2017] | [1. Juni 2016] |
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§ 110. Streitfälle über Gesamtverträge | § 110. Streitfälle über Gesamtverträge |
(1) [1] Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 3 enthält der Einigungsvorschlag den Inhalt des Gesamtvertrags. [2] Die Schiedsstelle kann einen Gesamtvertrag nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres vorschlagen, in dem der Antrag bei der Schiedsstelle gestellt wird. | (1) [1] Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 3 enthält der Einigungsvorschlag den Inhalt des Gesamtvertrags. [2] Die Schiedsstelle kann einen Gesamtvertrag nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres vorschlagen, in dem der Antrag bei der Schiedsstelle gestellt wird. |
(2) [1] Die Schiedsstelle unterrichtet das Bundeskartellamt über das Verfahren. [2] § 90 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzuwenden. | (2) [1] Die Schiedsstelle unterrichtet das Bundeskartellamt über das Verfahren. [2] § 90 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzuwenden. |
[1. Juni 2016–9. Juni 2017]
1§ 110. Streitfälle über Gesamtverträge.
(1) [1] Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 3 enthält der Einigungsvorschlag den Inhalt des Gesamtvertrags. [2] Die Schiedsstelle kann einen Gesamtvertrag nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres vorschlagen, in dem der Antrag bei der Schiedsstelle gestellt wird.
(2) [1] Die Schiedsstelle unterrichtet das Bundeskartellamt über das Verfahren. [2] § 90 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 2016: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016.