§ 110 VGG. Streitfälle über Gesamtverträge

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
[9. Juni 2017][1. Juni 2016]
§ 110. Streitfälle über Gesamtverträge § 110. Streitfälle über Gesamtverträge
(1) [1] Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 3 enthält der Einigungsvorschlag den Inhalt des Gesamtvertrags. [2] Die Schiedsstelle kann einen Gesamtvertrag nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres vorschlagen, in dem der Antrag bei der Schiedsstelle gestellt wird. (1) [1] Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 3 enthält der Einigungsvorschlag den Inhalt des Gesamtvertrags. [2] Die Schiedsstelle kann einen Gesamtvertrag nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres vorschlagen, in dem der Antrag bei der Schiedsstelle gestellt wird.
(2) [1] Die Schiedsstelle unterrichtet das Bundeskartellamt über das Verfahren. [2] § 90 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzuwenden. (2) [1] Die Schiedsstelle unterrichtet das Bundeskartellamt über das Verfahren. [2] § 90 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzuwenden.
[1. Juni 2016–9. Juni 2017]
1§ 110. Streitfälle über Gesamtverträge.
(1) [1] Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 3 enthält der Einigungsvorschlag den Inhalt des Gesamtvertrags. [2] Die Schiedsstelle kann einen Gesamtvertrag nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres vorschlagen, in dem der Antrag bei der Schiedsstelle gestellt wird.
(2) [1] Die Schiedsstelle unterrichtet das Bundeskartellamt über das Verfahren. [2] § 90 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2016: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016.