§ 79 VGG. Versagung der Erlaubnis
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
    [1. Juni 2016]
    1§ 79. Versagung der Erlaubnis. 
        
            (1) Die Erlaubnis nach § 77 Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn
            
        - 1. das Statut der Verwertungsgesellschaft nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht,
 - 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine nach Gesetz oder Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigte Person die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
 - 3. die wirtschaftliche Grundlage der Verwertungsgesellschaft eine wirksame Wahrnehmung der Rechte nicht erwarten lässt.
 
(2) Für die Erlaubnis nach § 77 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend; die Versagungsgründe nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind nicht anzuwenden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juni 2016: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016.