§ 79 VGG. Versagung der Erlaubnis

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
[1. Juni 2016]
1§ 79. Versagung der Erlaubnis.
(1) Die Erlaubnis nach § 77 Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn
  • 1. das Statut der Verwertungsgesellschaft nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht,
  • 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine nach Gesetz oder Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigte Person die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
  • 3. die wirtschaftliche Grundlage der Verwertungsgesellschaft eine wirksame Wahrnehmung der Rechte nicht erwarten lässt.
(2) Für die Erlaubnis nach § 77 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend; die Versagungsgründe nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2016: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016.

Umfeld von § 79 VGG

§ 78 VGG. Antrag auf Erlaubnis

§ 79 VGG. Versagung der Erlaubnis

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