§ 7a VGG. Außenstehender

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
[7. Juni 2021]
1§ 7a. Außenstehender. Außenstehender im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rechtsinhaber, der im Hinblick auf die betreffende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft steht.
Anmerkungen:
1. 7. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 2, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.

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