§ 97 VGG. Verfahrenseinleitender Antrag
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
[1. Juni 2016]
1§ 97. Verfahrenseinleitender Antrag.
(1) [1] Die Schiedsstelle wird durch schriftlichen Antrag angerufen. [2] Er muss zumindest den Namen und die Anschrift des Antragsgegners sowie eine Darstellung des Sachverhalts enthalten. [3] Er soll in zwei Exemplaren eingereicht werden.
(2) Die Schiedsstelle stellt dem Antragsgegner den Antrag mit der Aufforderung zu, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 2016: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016.