§ 15 VStGB. Unterlassen der Meldung einer Straftat
Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) vom 26. Juni 2002
[1. Januar 2017]
1§ 15. Unterlassen der Meldung einer Straftat.
(1) Ein militärischer Befehlshaber oder ein ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, eine Tat nach diesem Gesetz, die ein Untergebener begangen hat, unverzüglich der für die Untersuchung oder Verfolgung solcher Taten zuständigen Stelle zur Kenntnis zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 6, 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016.