§ 4 VStGB. Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter

Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) vom 26. Juni 2002
[30. Juni 2002]
1§ 4. Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter.
(1) [1] Ein militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Tat nach diesem Gesetz zu begehen, wird wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat bestraft. [2] § 13 Abs. 2 des Strafgesetzbuches findet in diesem Fall keine Anwendung.
(2) [1] Einem militärischen Befehlshaber steht eine Person gleich, die in einer Truppe tatsächliche Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle ausübt. [2] Einem zivilen Vorgesetzten steht eine Person gleich, die in einer zivilen Organisation oder einem Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausübt.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 2002: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2002.

Umfeld von § 4 VStGB

§ 3 VStGB. Handeln auf Befehl oder Anordnung

§ 4 VStGB. Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter

§ 5 VStGB. Unverjährbarkeit